Gesetze / Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
HeilprGDV 1§ 7
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/7#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/7#abs-2 (2)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/7#abs-3 (3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Absatz 1 ist der Gutachterausschuß (§ 4) zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/7#abs-4 (4)
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 7 HeilprGDV 1 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Düsseldorf, 12.10.2017 – 7 L 2292/17
- BFH, 28.08.2003 – IV R 69/00Einkommensteuer: Erfordernis einer staatlichen Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde für die Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit der des Heilpraktikers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BFH, 20.03.2003 – IV R 69/00Zitiert von 3
- BFH, 19.09.2002 – IV R 45/00Zitiert von 12
- FG Niedersachsen, 28.04.2015 – 13 K 50/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.