Gesetze / Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

HeilprGDV 1

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/7#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/7#abs-2 (2)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/7#abs-3 (3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Absatz 1 ist der Gutachterausschuß (§ 4) zu hören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilprGDV%201/7#abs-4 (4)

§ 6 § 10